Flugordnung

§ 1 Flugberechtigung

  1. Vom Flugplatz Wertheim dürfen nur Mitglieder des Luftsportvereines Wertheim e.V. abfliegen. Für Gäste , die am Flugplatz Wertheim abfliegen möchten, ohne vorher dort gelandet zu sein, besteht die Möglichkeit eine Tagesmitgliedschaft zu erwerben.
    Wenn ein Pilot am Flugplatz Wertheim gelandet ist, darf er wieder von dort abfliegen ohne eine Tagesmitgliedschaft zu erwerben.
  2. Piloten, die am Flugplatz Wertheim landen, müssen eine Landegebühr bezahlen.
    Ausnahmen von der Verpflichtung Landegebühren zu bezahlen sind mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorsitzenden möglich. Der geschäftsführenden Vorsitzenden kann für die Landegebühren Sonderregelungen erlassen.
    Der Luftsportverein Wertheim e.V. hat Abkommen mit mehreren Vereinen auf die Erhebung der Landegebühren gegenseitig zu verzichten.

§ 2 Registrierung

  1. Mitglieder hinterlegen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft eine Kopie des Flugscheines, des Versicherungsnachweises und der Zulassung ihres Fluggerätes.
  2. Nichtmitglieder zeigen ihren Flugschein den Versicherungsnachweis und die Zulassung des Fluggerätes dem Flugleiter.
  3. Jeder Flieger läßt sich für den betreffenden Tag in das Flugbuch eintragen.

§ 3 Funkbereitschaft

  1. Beim Fliegen ist ständig ein Flugfunkgerät auf der Frequenz 128,685 mitzuführen.
  2. Das Verlassen des Flugplatzes und das Ankommen am Flugplatz ist 5 min vom Flugplatz entfernt dem Flugleiter unter Wertheim Start zu melden.

§ 4 An- und Abflug; Einschränkung des Flugbetriebes

  1. Beim An- und Abflug ist die Platzrunde und die Platzrundenhöhe einzuhalten.
    Beim Anflug auf Piste 25 ist der „Queranflug“ westlich des Taubertales zu fliegen.(siehe Platzrunde)
    Beim Abflug auf Piste 07 ist der „Querabflug“ westlich des Taubertales zu fliegen.(siehe Platzrunde)
  2. Das Überfliegen der Ortschaften Dörlesberg, Sachsenhausen und Reicholzheim ist verboten. Alle übrigen Orte der Stadt Wertheim sollen nicht überflogen werden.
    Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorsitzenden möglich.
  3. Während der Mittagszeit von 12.00 - 14.00 Uhr ist der Flugbetrieb auf ein Minimum zu reduzieren. In dieser Zeit sollen keine Platzrundenflüge durchgeführt werden. Gegen Streckenflüge ist nichts einzuwenden.

§ 5 Auflagen des Luftamtes

  1. Eine Person, die sicherungstechnische Einrichtungen (Feuerlöscher und Erste Hilfe Koffer) bedienen kann, muß bei Flugbetrieb am Platz anwesend
  2. Es dürfen gleichzeitig nur 5 UL am Flugplatz oder seiner Umgebung (Platzrunde) betrieben werden.

§ 6 Anordnungen durch den Flugleiter

Den flugrechtlichen Anordnungen des Flugleiters oder der Vorstandsmitglieder ist Folge zu leisten.

§ 7 Ordnungsstrafen

Wer gegen die Anordnungen des Flugleiters oder eines Vorstandsmitgliedes verstößt wird für den betreffenden Tag von der Benutzung des Fluggeländes ausgeschlossen. (§ 43 Vereinssatzung). Zudem besteht die Möglichkeit den Betroffenen 3 Monate vom Vereinsleben und der Benutzung der Vereinseinrichtungen auszuschließen. (§ 42 Vereinssatzung)

Zusätzlich werden beim Verstoß gegen die Flugordnung vereinsinterne Ordnungsstrafen vorbehalten.

Verstoß gg. An- und Abflug bis zu € 150,-

Verstoß gg. Anordnungen des Flugleiters bis zu € 250,-

Über die Höhe der Ordnungsstrafen entscheidet die Vorstandschaft abschließend!

Die Flugordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.11.2005 einstimmig durch die Mitglieder in die o.g. Version geändert.

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